Berlin, 09. Dezember 2025

(Foto: M.L.) Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 (1 A 840/23) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig, das die starre Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel nicht mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip vereinbar sieht.

Im konkreten Fall hatte die Bundeswehr einen Soldaten allein wegen Nichterfüllung dieser Mindestdienstzeit nicht in das Auswahlverfahren zur Beförderung zum Stabsfeldwebel einbezogen. Die Gerichte stellten klar, dass Dienst- oder Lebensalter keine leistungsbezogenen Kriterien sind und daher nicht als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Beförderungswettbewerb genutzt werden dürfen. Das OVG NRW betonte ausdrücklich, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestenauslese vollumfänglich auch für Soldatinnen und Soldaten gilt.

Für Hauptfeldwebel und Angehörige der Feldwebellaufbahn bedeutet dies, dass die bisherige Beförderungspraxis rechtlich neu bewertet werden muss. Starre Mindestdienstzeiten können nicht länger als Ausschlusskriterium dienen; stattdessen rücken dienstliche Beurteilungen und der individuelle Leistungsvergleich stärker in den Mittelpunkt. Welche konkreten Anpassungen in der Truppe vorgenommen werden, bleibt jedoch abzuwarten.

Die Problematik war dem Bundesministerium der Verteidigung bereits lange bekannt, inzwischen wurde Arbeitsgruppe eingesetzt, die Konzepte für eine zukünftige, rechtssichere Beförderungspraxis erarbeiten soll. Ein abschließendes Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor. (ML) 

Wir bleiben dran „Miteinander - Füreinander"
Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.

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